NIS-2 – Neue Vorgaben zur Cybersicherheit für Pflegeunternehmen
Was ist NIS-2?
Mit der EU-Richtlinie NIS-2 werden Unternehmen und Behörden europaweit dazu verpflichtet, umfangreiche IT-Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Deutschland setzt die Vorgaben durch das NIS-2-Umsetzungsgesetz um, das am 6. Dezember 2025 in Kraft trat.
Sind Pflegeunternehmen betroffen?
Umsetzen müssen die Maßnahmen sogenannte wichtige bzw. besonders wichtige Einrichtungen. Dazu können auch Pflegeunternehmen zählen, abhängig von der Art der Leistungserbringung und der Unternehmensgröße.
Ausdrücklich nicht betroffen sind Einrichtungen der Langzeitpflege (SGB XI). Sie fallen laut Gesetzesbegründung nicht in den Anwendungsbereich des NIS-2-Umsetzungsgesetzes.
Betroffen sein können hingegen Leistungserbringer im Bereich SGB V (HKP, AKI, SAPV), wenn sie zusätzlich die vom NIS-2-Umsetzungsgesetz vorgegebenen Schwellenwerte bei der Mitarbeitendenzahl oder bei Umsatz und Bilanzsumme erreichen. Die folgende Tabelle zeigt die maßgeblichen Kriterien in Kurzform:
| Einordnung | Mitarbeitende | oder Umsatz / Bilanz |
| Besonders wichtig | ≥ 250 | > 50 Mio. + > 43 Mio. EUR |
| Wichtig | ≥ 50 | > 10 Mio. + > 10 Mio. EUR |
Sollten Sie nach der Prüfung der Arbeitshilfe zu dem Schluss kommen, dass Sie die neuen Vorgaben umsetzen müssen, können unsere unten gelisteten Kooperationspartner Sie unterstützen. Zudem besteht die Möglichkeit zur Förderung bei der Finanzierung der umzusetzenden Maßnahmen. Eine Aufstellung der aktuell bestehenden Fördermöglichkeiten sowie die Arbeitshilfe und eine Kurzübersicht zum Thema NIS-2 (Shortpaper) finden Sie hier:
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